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Der wohl längste Post aller Zeiten auf Sicherheitsgigant... Generalstaatsanwaltschaft, Staatsanwaltschaft guck hin!
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Generalstaatsanwaltschaft
Berlin, 11.06.2026 - 11:49 Uhr

Jetzt lasse ich es komplett in Berlin eskalieren!

Planlos geht der Plan los?

Nix da denn der Reimer hat einen Plan! Generalstaatsanwaltschaft und Staatsanwaltschaft ich bettel nicht mehr, ich zwinge! Aber ich gebe den ermittelnden Behörden hiermit eine letzte Chance und Frist zur sofortigen Klageeröfnnung!

Der kommende Runde Tisch Mailer ist an Ende dieses Posts vorab zu lesen und meine letzte Chance für Berlin. Ich denke wenn die Senatsverwaltung das ließt, wird ein Oberstaatsanwalt plötzlich das dringende Bedürfnis bekommen meine Digitalen Beweise an das LKA abzugeben 😉

Sonst wird das ja mal schräg und Autch EGMR wird Deutschland aufs heftigste treffen...

Die KI wurde gebündelt und das Wissen geprüft und verdammt...

Manch einer wird aufgrund der Situation, dass ich öfter die Amtshaftungsklage anspreche, denken ich will hier nur Kohle abgreifen.

Das ist inzwischen keine Frage von wollen, sondern um hier tatsächlich noch Schaden regulieren zu können, was bei meiner Familie absolut notwendig ist, wird es verdammt viel Geld kosten.

Aber darum ging es mir in keiner Weise! Ich würde es weit besser finden, wenn Personen wie die Richterin, die Anwältin und der pensionierte Polizist das aus Ihrer Tasche zahlen müssten was ich hier berechtigt fordere und auch einklagen werde!

Nur geht es mir genauso um die Strafrechtliche Aufarbeitung und diese sogar weit mehr und auch um den Lerneffekt um Dinge wie das hier gezeigte, in Zukunft einfach angegangen werden bevor Sie so eskalieren und Existenzen und Familien stark schaden.

Darum habe ich mich zum Weg ans EGMR entschieden. Denn genau hier tritt in meinen Augen dieser Lerneffekt ein, welchen dieses Land benötigt um Richter außer Kontrolle nicht zu weit gehen zu lassen!

Denn nicht eine Richterin Neuhauß persönlich wird sich rechtfertigen müssen, sondern die BRD und das bedeutet, dass es die Stellen trifft, die über meinen Runden Tisch Mailer erreicht werden! Sicherlich auch das Amtsgericht Kreuzberg, wenn das Postfach mal noch ein wenig Platz hat. Aber Reaktionen kamen teils weit zu spät und oft von stellen, die zeigten das sie bei den Belangen anderer nicht wegsehen und eigentlich mehr zur Kenntnisnahme mit als Empfänger eingefügt wurden.

Denn die Rechnungshöfe unseres Landes schauen nicht weg und so kamen dort Antworten aus höchsten Positionen. Dafür sage ich nochmals rechtherzlichen Dank!

Andere Stellen schauten hingegen viel zu lange weg und haben Dinge tolleriert, wo genau das was unsere Rechnungshöfe zeigten, lange notwendig war! Denn hier haben wir nun ein Beispiel von - Das passiert wenn zu lange weggesehen wird und es niemanden wirklich was angeht.

Nur warum geht es dann die an, die unsere Gelder verwalten und offensichtlich mehr an Schadensregulierung Interesse haben, wie der Rest des Landes.

Gut es kann natürlich auch sein, dass Rechnungshöfe vom Namen abgeleitet, die Menschen dort sitzen haben, die sich ausgerechnet haben, dass eine Richterin dem gesamten Land ein Schweine Geld inzwischen kostet und damit zeigten, dass dort anscheinend die wirklich hellen Lichter unseres Landes vertreten sind.

Denn ich habe das EGMR wirklich mehr wie ein Gericht gesehen, wo es um Ordnungsmittel für Verstöße des Landes geht und nicht auch dort um Schadenersatzansprüche gegen das Land.

Denn wie wir ja wissen, nutze ich gerne KI Technik und habe mal alle Unterlagen über die KI analysieren und mit gelaufenen verfahren vergleichen lassen. Ich sage mal so. Das Deutschland da ordentlich in die Tasche greifen muss, war mir klar und wie geschrieben habe ich das Gericht auch so gesehen.

Das es nun so ist, dass man gegen das Land auch auf Schadenersatz klagt, ist heftig. Denn stehe ich da am Ende als Gewinner da, was bei dem folgenden sehr wahrscheinlich ist, kann ich sagen, Deutschland musste an mich einen Schadenersatz zahlen.

Lasst es uns einfach so machen. Ich Frage nach dem Urteil nochmals über eine Runde Tisch Mail, wer jetzt der Meinung wäre, man hätte doch lieber eher eingreifen müssen. Vermutlich werden die reagieren, die dafür vorm EGMR gerade stehen werden, oder?

Aber lasst uns zum Einsatz der Staatsanwaltschaft und den mit dem vermutlich besseren Zensuren kommen... Richtig der Generalstaatsanwaltschaft salotiert. Denn die Generalstaatsanwaltschaft sieht ja glücklicherweise immer wieder die Notwendigkeit der Ermittlungen.

Daher hier heute mein Angebot an die Staatsanwaltschaft mit dem folgenden Entwurf sowie den damit verbundenen Anhängen an den Senat als Antrag auf Klageerhebung nach § 172 StPO.

Jetzt mal ernsthaft Staatsanwaltschaft, die Nummer wäre wirklich peinlich oder? Ich meine seid Ihr im 21. Jahrhundert angekommen, oder irgendwo in der Zeit um Lichtjahre zurück? Ganz ernsthaft, als Beamter, der vom Staat seine Gelder kassiert, sollte bei einem USB Stick dem Bürger alleine für das schonen der Natur ein Dankeschreiben geschickt werden!

Aber nicht die Staatsanwaltschaft, die guckt rauf und sucht vermutlich einen USB Port. Wirklich das ist einfach nur unterirdisch traurig. Ganz besonders mit dem Hintergrundwissen, dass die angeblich fehlende Aussage meines Kindes auf diesen mit drauf ist.

Hinzu kommt, dass es gegen jede erdenkliche Logik spricht, dass eine Ermittelnde Behörde keine Webseite als Beweismittel anerkennt, findet das LKA aber eine Seite mit illegalen Inhalten, wird diese komplett gesichert und als Beweismittel eingetragen.

Staatsanwaltschaft, dass geht bei euch nicht? Das verbieten Dienstvorschriften? Warum schreibt ihr dann nicht an die Eingagstür - Kindergarten Wilde Hummel oder so? Ich meine wenn da bereits die Möglichkeiten der Ermittlungen bei der Staatsanwaltschaft ihr Ende finden, sollte man ein paar Kinder Roller spenden und dann könnt ihr da den ganzen Tag Cops auf Roller im Kreis fahren, oder so spielen.

Schreibt euch dann einer, eine Straftat und ihr seht, wird auf einer Webseite gezeigt, schreibt ihr einfach zurück, wir sind noch dabei uns zu entwickeln und können solche Beweisenur in Papierform begreifen und lassen so lieber einen Wald im Jahr sterben, statt ein Digitales Medium zu nutzen.

Wie ist das zu Hause bei euch? Male Male Buch um den Abend Rum zu bekommen, oder ist da das Digitale Zeitalter plötzlich eingezogen.

Wisst Ihr was mal total verrückt ist? Ich hörte von Mitarbeitern der Staatsanwaltschaft und habe sogar einen kennengelernt, der sieht abends so nach Arbeit eine Straftat auf einer Webseite und verdammt das wird jetzt keiner glauben, aber der nimmt diese Seite dann mit auf Arbeit und sieht darin, dass zu ermitteln, als seine Pflicht.

Klar jetzt wird man in der Wilden Hummel sagen, der muss woanders seinen Dienst machen, bei uns sind USB Sticks schon der Killer jedes Arbeitstages. Richtig?

Passt mal auf... Das folgende kommt auch noch mit einer Runden Tisch Mail. Vielleicht sagt ihr euch ja das, was ich denke und die Staatsanwaltschaft ist plötzlich der Meinung, sieht schon doof aus so ein Urteil das man Ermitteln muss, wo andere es doch lange als Ihre Pflicht gesehen hätten und würden so ja vielleicht wenigstens den Gang ans EGMR verhindern!

Das dürft Ihr aber ganz entspannt mit meinem netten Schreiben an den Runden Tisch entscheiden...

Ja ich finde es auch Wild und darum seid Ihr die Hummeln... Aber seht doch selbst 👇

An das Kammergericht Berlin
Elßholzstraße 30-33
10781 Berlin

Betreff Antrag auf Klageerhebung nach § 172 StPO gegen Lothar Kießler, Gabi Kießler, Anwältin Nicole Müller und Richterin Neuhauß vom Amtsgericht Kreuzberg Aktenzeichen Staatsanwaltschaft 271 Js 594/25 und weitere.

I. Tatkomplex: Urkundenfälschung und vollendeter Prozessbetrug durch den Beschuldigten Lothar Kießler §§ 267, 263 StGB
Der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten Kießler ergibt sich nicht aus vagen Vermutungen, sondern aus einer erdrückenden, lückenlosen und technisch objektivierbaren Beweiskette, welche die Generalstaatsanwaltschaft unter Verletzung ihrer Ermittlungspflichten ignoriert hat.

1. Die Fälschungshandlung Die „W-Anomalie“ und der „Riemer“-Fehlgriff
Der Beschuldigte Kießler hat familiengerichtliche Schutzanträge nach §57 famFG mit vorsätzlichen Falschaussagen durchzogen, im Namen seiner Tochter, der weiteren Beschuldigten Gabi Reimer, eingereicht und diese mit gefälschten Unterschriften versehen. Die physische Manipulation der Antragsdokumente ist visuell und forensisch zweifelsfrei belegt:
Der motorische Abbruch „W-Anomalie“: Wie die beigefügten Anlagen W1 bis W4 belegen, bricht die motorische Stiftführung mitten im Dokument ab W3. Der darauffolgende Buchstabe W4 weist eine völlig andere, ältere Schreibmotorik Serifen-Ansätze/Fähnchen auf, die untypisch für die angebliche Verfasserin ist. Hier hat der Stift den Besitzer gewechselt.

Das Muskelgedächtnis „Riemer“-Fehlgriff: Der Beschuldigte Kießler schrieb den gefälschten Familiennamen „Reimer“ auf gerichtlichen Dokumenten mehrfach als „Riemer“. Eine Vektoranalyse belegt, dass die Buchstabenfolge „ie“ sowie die Setzung des i-Punktes in diesem Fehlgriff exakt der jahrzehntelang automatisierten Schreibmotorik seines eigenen Namens „Kießler“ entspricht.

Die Laser-Vektoranalyse der Ansatzpunkte: Eine technische Übereinanderlegung via Lightburn belegt geometrisch, dass der Ansatzpunkt des Stiftes bei den angefochtenen Unterschriften vollständig von der echten Referenzunterschrift der Gabi Reimer Referenz U1 abweicht, jedoch zu 100 % mit der Handschrift des Beschuldigten Kießler auf anderen Dokumenten Postkarte u.a. übereinstimmt.

2. Der Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg Az. 3 C 488/25
Die Tathandlung der Fälschung und des Namensmissbrauchs ist bereits gerichtskundig. Das Amtsgericht Lichtenberg hat in dem vorbezeichneten Verfahren rechtskräftig festgestellt, dass der Beschuldigte Kießler Schriftsätze eigenhändig mit dem Namen des Beschwerdeführers „Reimer“ unterzeichnet hat.

3. Der Prozessbetrug in mittelbarer Täterschaft
Durch die Einreichung dieser gefälschten Dokumente beim Familiengericht Kreuzberg Abt. 164 hat der Beschuldigte Kießler einen Irrtum bei Gericht erregt.

Das Gericht erließ auf Basis dieser gefälschten Unterschriften, Sanktionswünschen auf vorsätzlichen lügen und fingierten Behauptungen wiederholt existenzvernichtende Ordnungsgelder in Höhe von 500 €, 1.000 €, 1.500 € sowie einen Haftbeschluss gegen den Beschwerdeführer.

Besonders verwerflich: Der Beschuldigte nutzte seine Erfahrung als pensionierter Polizeibeamter, um durch gezielte Provokationen Einschüchterung der 14-jährigen Tochter des Beschwerdeführers an der Wohnungstür polizeiliche Einsatzberichte künstlich zu erzeugen, die er als Anlage zur weiteren Täuschung des Gerichts einsetzte.

4. Die Weigerung der Staatsanwaltschaft Der USB-Stick
Obwohl der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft die gesamten Vektoranalysen, die Schriftvergleiche und die Exif-Daten kryptografisch gesichert auf einem Datenträger übergab, weigerte sich die Ermittlungsbehörde unter Verweis auf „IT-Defizite“, diese objektiven Beweise auszuwerten, und stellte das Verfahren ein. Dies stellt eine grobe Verletzung des Legalitätsprinzips dar und erzwingt das Einschreiten des Senats nach § 172 StPO.

5. Der psychologische Täterbeweis Ghostwriting und „Narzisstischer Fingerabdruck“
Dass der Beschuldigte Kießler der tatsächliche Autor und Betreiber der familiengerichtlichen Verfahren ist, beweist sich nicht nur durch die Schriftanalysen, sondern durch eine objektivierbare inhaltliche Textanalyse der eingereichten Beweismittel.

Der Beschuldigte reichte E-Mails des Beschwerdeführers als angebliche Stalking-Beweise ein. In diesen Ausdrucken wurden Textpassagen gezielt durch Fettungen hervorgehoben. Markiert wurden jedoch nicht etwa Passagen, die die angebliche Antragstellerin Gabi Reimer betrafen, sondern ausschließlich Sätze, die Kritik am Beschuldigten Kießler selbst enthielten.

Dieser „narzisstische Fingerabdruck“ belegt denklogisch zwingend: Der Beschuldigte Kießler verfasste die Schriftsätze selbst und nutzte den Namen seiner prozessunfähigen Tochter lediglich als juristisches Schutzschild für seinen persönlichen Rachefeldzug.

6. Haptische Dokumentenprüfung und Computermanipulation
Die Staatsanwaltschaft hat es zudem pflichtwidrig unterlassen, das verfahrensgegenständliche Originaldokument beim Amtsgericht Kreuzberg Abt. 164 F zu beschlagnahmen.

Der Beschwerdeführer hat präzise dargelegt, dass eine simple haptische Prüfung des Dokuments ausreichen würde, um den Betrug zu entlarven: Die angebliche Unterschrift weist keinerlei physischen Stiftdruck Prägung im Papier auf. Es handelt sich um eine digital einkopierte Unterschrift, die lediglich über einen Drucker ausgegeben wurde.

Dass das Familiengericht RinAG Neuhauß auf Basis eines solchen offensichtlichen Computerausdrucks existenzvernichtende Ordnungsgelder verhängte und die Staatsanwaltschaft die Untersuchung dieses leicht zu erhebenden Beweises verweigert, manifestiert die Strafvereitelung im Amt.

II. Tatkomplex: Fortgesetzter, banden- und gewerbsmäßiger Prozessbetrug durch den Beschuldigten Kießler zur Vertuschung von Vortaten im Zivilverfahren vor dem Landgericht Berlin II Az. 2 O 483/25 § 263 StGB
Die absolute Notwendigkeit der Anklageerhebung durch den Senat nach § 172 StPO wird durch das aktuelle, fortgesetzte kriminelle Verhalten des Beschuldigten Kießler unterstrichen. Da die Staatsanwaltschaft Berlin durch ihre pflichtwidrigen Einstellungsbescheide Az. 271 Js 594/26 ein faktisches Vakuum der Strafverfolgung geschaffen hat, instrumentalisiert der Beschuldigte nunmehr das Landgericht Berlin II, um seine im familiengerichtlichen Verfahren begangenen Straftaten zivilrechtlich zu vertuschen.

1. Der erneute, nachweisbare Prozessbetrug vor dem Landgericht
Der Beschuldigte Kießler hat vor dem Landgericht Berlin II eine zivilrechtliche Unterlassungs- und Schmerzensgeldklage gegen den Antragsteller eingereicht, um diesem gerichtlich einen „Maulkorb“ bezüglich der Urkundenfälschungen zu verpassen. Um in diesem Verfahren im Eiltempo ein rechtswidriges Versäumnisurteil gegen den Antragsteller zu erschleichen, täuschte der Beschuldigte das Landgericht bewusst über wesentliche Tatsachen:
Der Beschuldigte behauptete wider besseres Wissen, der Antragsteller habe auf eine anwaltliche Abmahnung vom 29.09.2025 nicht reagiert und sei daher säumig.

Diese Behauptung ist nachweislich eine strafbare Prozesslüge. Der Antragsteller hat nachweislich und fristgerecht am 07.10.2025 erwidert.

Der absolute Tatnachweis ergibt sich aus den vom Beschuldigten selbst eingereichten Anlagen vor dem Landgericht: In den dortigen Akten befindet sich ein digitaler Screenshot, welcher den genauen Titel des Antwortschreibens des Antragstellers nebst Download-Link abbildet. Der Beschuldigte lügt dem Zivilrichter somit nachweislich ins Gesicht, während seine eigenen Beweismittel ihn der Lüge überführen.

2. Die kriminelle Intention der SLAPP-Klage Strategic Lawsuit Against Public Participation
Das zivilrechtliche Verfahren dient nicht der Wahrung von Persönlichkeitsrechten, sondern stellt einen vollendeten Prozessbetrug zur Strafvereitelung dar. Nachdem das Amtsgericht Lichtenberg Az. 3 C 488/25 2 am 12.02.2026 rechtskräftig und amtlich festgestellt hat, dass der Beschuldigte Kießler Schriftsätze eigenhändig mit dem Namen des Antragstellers „Reimer“ unterzeichnet und somit Urkunden gefälscht hat, versucht der Beschuldigte nun, den Antragsteller durch existenzbedrohende zivilrechtliche Streitwerte erhöht auf 15.000 € mundtot zu machen. Er will verhindern, dass diese gerichtlich festgestellten Straftaten in die strafrechtlichen Ermittlungen des Kammergerichts einfließen.

3. Die Weigerung der Staatsanwaltschaft Der USB-Stick
Obwohl der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft die gesamten Vektoranalysen, die Schriftvergleiche und die Exif-Daten kryptografisch gesichert auf einem Datenträger übergab, weigerte sich die Ermittlungsbehörde unter Verweis auf "IT-Defizite", diese objektiven Beweise auszuwerten, und stellte das Verfahren ein. Dies stellt eine grobe Verletzung des Legalitätsprinzips dar und erzwingt das Einschreiten des Senats nach § 172 StPO.

Fazit und dringender Handlungsbedarf für den Senat:
Das Verhalten des Beschuldigten zeigt ein erschreckendes Maß an krimineller Energie und absolutem Unrechtsbewusstsein, welches nur dadurch existieren kann, dass die Staatsanwaltschaft Berlin ihrer Ermittlungspflicht nicht nachkommt. Der Beschuldigte nutzt seine Erfahrung als pensionierter Polizeibeamter, um durch gezielte Provokationen Einschüchterung der 14-jährigen Tochter des Beschwerdeführers an der Wohnungstür polizeiliche Einsatzberichte künstlich zu erzeugen, die er als Anlage zur weiteren Täuschung des Gerichts einsetzte.

III. Tatkomplex: Gewerbsmäßiger Banden- und Prozessbetrug sowie Betrug zum Nachteil der Landeskasse durch Rechtsanwältin Nicole Müller §§ 263, 263 Abs. 3, 27 StGB, § 43a BRAO
Der dringende Tatverdacht gegen die Beschuldigte Rechtsanwältin Müller wegen mindestens gemeinschaftlichen Prozessbetrugs und Betrugs durch Unterlassen gründet auf dem Nachweis, dass sie als Organ der Rechtspflege die gesetzliche Wahrheitspflicht § 138 ZPO und ihre berufsrechtlichen Kernpflichten § 43a BRAO, §§ 1, 2 BORA vorsätzlich pervertiert hat, um unberechtigte Vermögensvorteile Verfahrenskostenhilfe zu erschleichen.

1. Die „Ignoranz-Methode“ als Werkzeug des Prozessbetrugs
Die Beschuldigte Müller kann sich nicht auf das Privileg berufen, den Angaben ihrer Mandantin blind vertraut zu haben. Wie die aktenkundigen und der Rechtsanwaltskammer Berlin vorgelegten Schriftsätze belegen, wurde die Beschuldigte vom Antragsteller seit August 2025 lückenlos, fortlaufend und unter Benennung von fünf Zeugen darunter die Trauzeugin und die engste Freundin der Klägerin über die vollständige Wahrheit in Kenntnis gesetzt:
Schreiben vom 22.08.2025, 23.08.2025 und 26.08.2025: Detaillierte Hinweise auf den vorrangig eingereichten Eheannullierungsantrag, die gravierende, chronische Suchtmittelabhängigkeit der Klägerin und die prozessuale Unwahrheit bezüglich des Trennungszeitpunkts.

Das Schweigen als System: Die Beschuldigte Müller reagierte auf keines dieser Aufklärungsschreiben. Sie wählte die Methode des bewussten Schweigens, um den von ihr und dem Beschuldigten Kießler konstruierten, falschen Sachverhalt gegenüber dem Familiengericht Kreuzberg künstlich aufrechtzuerhalten und die Bewilligung von Staatsgeldern VKH am 12.09.2025 nicht zu gefährden.

2. Strafbare Täter-Opfer-Umkehr durch sinnentstellende Dokumentenmanipulation
Den unumstößlichen Beweis für den direkten Tatvorsatz liefert die manipulative Verwertung von Schriftsätzen des Antragstellers durch die Beschuldigte Müller.

Anstatt die Aufklärungsschreiben des Antragstellers prozessordnungsgemäß zu beantworten oder dem Gericht vollumfänglich vorzulegen, reduzierte die Beschuldigte Müller diese Schriftsätze systematisch auf vereinzelte, aus dem Zusammenhang gerissene Formulierungen. Sie blendete die inhaltlich entscheidenden Aspekte Urkundenfälschung, divergierende Handschriften, Kindeswohlgefährdung vollständig aus und präsentierte die verbleibenden Textfragmente der Richterin RinAG Neuhauß als angeblichen Beweis für eine „unerlaubte Kontaktaufnahme“ Stalking.

Weiterhin reichte RAin Müller unvollständig Ausformulierte Schreiben zu laufenden Befangenheitsanträgen beim Gericht ein um mit weiteren Falschaussagen das Konstrukt aufrecht zu halten. Diese wurden bedenkenlos und ohne Kontrolle der Richterin zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer gesendet.

Dies stellt eine bewusste, täuschende Aktenverzerrung dar. Die Beschuldigte Müller hat eine rechtliche Notwehr- und Aufklärungshandlung des Antragstellers vorsätzlich in eine strafbare Handlung umgedichtet, um das Gericht zur Verhängung von existenzvernichtenden Ordnungsmitteln zu bewegen und von den Urkundenfälschungen des Beschuldigten Kießler abzulenken.

3. Wissentliches Betreiben eines Prozesses mit einer prozessunfähigen Partei Abrechnungsbetrug
Spätestens mit dem ultimativen Rüge-Schreiben vom 26.12.2025 lag der Beschuldigten Müller das historische medizinische und polizeiliche Beweismaterial vor, welches eine schwere, unheilbare und chronische Amphetamin- und Alkoholabhängigkeit ihrer Mandantin seit dem Jahr 2001 dokumentiert.

Da eine prozessunfähige Partei keine wirksame Prozessvollmacht erteilen kann § 52 ZPO, § 104 Nr. 2 BGB, war das Mandat der Beschuldigten Müller ex lege unwirksam. Indem sie dennoch weiterhin Anträge stellte, den kollusiv geänderten Scheidungsantrag durchpeitschte und Gebühren über die Verfahrenskostenhilfe zulasten der Landeskasse abrechnete, verwirklichte sie den Tatbestand des gewerbsmäßigen Betrugs. Sie hielt das Verfahren künstlich am Leben, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle aus Steuermitteln zu sichern, während sie positiv wusste, dass ihre Mandantin juristisch prozessunfähig ist.

4. Verwertung gefälschter Beweismittel Eventualvorsatz
Als Organ der Rechtspflege unterliegt die Beschuldigte Müller einer besonderen Prüfpflicht. Die eklatanten Abweichungen im Schriftbild W-Anomalie auf den Anträgen, die sie bei Gericht einreichte, waren visuell derart offensichtlich, dass sie sich der Kenntnis der Fälschung geradezu mutwillig verschlossen haben muss. Sie reichte diese Dokumente dennoch ein, um für ihre Mandantin Gabi Reimer unberechtigte rechtliche Vorteile im Gewaltschutzverfahren zu erwirken.

Weiterhin ließ Sie sich im 2. Gewaltschutzantrag namentlich und als Vertretung im eingereichten Härtefallverfahren benennen um diesen durch ein vorher rechtswidrig und unter Falschangaben gestellten Antrag zu stützen.

IV. Tatkomplex: Rechtsbeugung in Tateinheit mit Unterdrückung rechtlichen Gehörs durch Richterin am Amtsgericht Neuhauß § 339 StGB
Die Beschuldigte Neuhauß hat sich bei der Leitung der familiengerichtlichen Verfahren nicht nur geirrt, sondern das Recht bewusst und schwerwiegend zum Nachteil des Beschwerdeführers falsch angewendet.

1. Willkürliche Frist- und Verfahrensmanipulation Der "Sonntags-Skandal"
Die Beschuldigte Neuhauß intervenierte am Sonntag, den 31.08.2025 außerhalb der regulären Dienstzeiten, aktiv in das Verfahren, um der Gegenseite prozessuale Hinweise zur Umgehung einer abgelaufenen Frist 18.08.2025 zu geben. Als der Beschwerdeführer am Folgetag 01.09.2025 persönlich bei Gericht erschien, um die Fälschungen aufzudecken, ließ sie sich wahrheitswidrig verleugnen. Dies belegt den bewussten Willen, sich der Wahrheitsfindung zu entziehen und erfüllt außerdem die Verweigerung des gesetzlichen Richter Art. 101 GG .

2. Missachtung der Sperrwirkung bei Befangenheit § 47 ZPO
Trotz eines form- und fristgerecht gestellten Befangenheitsantrags vom 04.09.2025, der nach § 47 ZPO ein striktes Handlungsverbot für die Hauptsache auslöst, erließ die Beschuldigte Neuhauß am 12.09.2025 den VKH-Beschluss trotz vorliegenden Einspruch zugunsten der Gegenseite. Außerdem erließ sie am selben Tag ein weiteres Ordnungsgeld gegen den Beschwerdeführer. Dies stellt einen objektiven und bewussten Bruch elementarer prozessualer Normen dar.

3. Gezieltes Ignorieren von Kinderschutz und Beweismitteln
Während der Antrag des Beschwerdeführers auf Eheannullierung vom 04.08.2025 systematisch ignoriert und nicht einmal mit einem Aktenzeichen versehen wurde, forcierte sie den späteren Härtefallantrag der Gegenseite vom 11.08.2025.

Den Gipfel der willkürlichen Verfahrensführung bildet die Zustellung eines Pakets am 29.11.2025, in welchem die Beschuldigte Neuhauß ein Schreiben des Beschwerdeführers welches dieser zum Schutz des Kindesvermögens nach § 1666 BGB eingereicht hatte ungeprüft und doppelt als Anlage 7 und 9 gegen ihn verwendete, um existenzbedrohende Ordnungsgelder zu rechtfertigen.

4. Vorsätzliche Umgehung der gesetzlichen Wartepflicht § 47 ZPO zur Errichtung einer Terminsfalle
Den unumstößlichen Beweis für den subjektiven Tatbestand der Rechtsbeugung liefert das Verhalten der Beschuldigten Neuhauß im unmittelbaren Vorfeld des Hauptsachetermins am 30.03.2026.

Der Antragsteller hatte am 20.03.2026 form- und fristgerecht sein 3. Befangenheitsgesuch eingereicht. Anstatt die zwingende gesetzliche Folge des § 47 ZPO absolute Wartepflicht und Verhandlungsverbot zu beachten, teilte die Beschuldigte dem Antragsteller schriftlich mit, dass eine Bearbeitung des Befangenheitsantrags vor dem anberaumten Scheidungstermin am 30.03.2026 „nicht mehr geschafft“ werde, der Termin jedoch aufrechterhalten bleibe.

Dieses Vorgehen ist an böswilliger Ignoranz kaum zu überbieten. Die gesetzliche Sperrwirkung des § 47 ZPO steht nicht zur Disposition des abgelehnten Richters. Indem die Beschuldigte den akut erkrankten Antragsteller unter Androhung von Zwangsmitteln im Ungewissen ließ und versuchte, die Verhandlung trotz des bestehenden gesetzlichen Verhandlungsverbots durchzupeitschen, handelte sie in voller Absicht, den gesetzlichen Richter Art. 101 GG zu umgehen und das Recht des Antragstellers auf ein faires Verfahren vorsätzlich zu brechen.

Erst das konsequente Notfall-Fax des Antragstellers zwang das Gericht im allerletzten Moment zur formalen Absage, deren schriftliche Bestätigung dem Antragsteller schikanös erst vier Tage nach dem geplatzten Termin zugestellt wurde.

5. Objektive Rechtsbeugung durch Verhängung von Ordnungsmitteln ohne Aktenprüfung Das „Anlagen-Paradoxon“
Der unumstößliche Nachweis, dass die Beschuldigte Neuhauß verfahrensentscheidende Dokumente systematisch ignorierte und Sanktionen blind auf Zuruf der Gegenseite verhängte, ergibt sich aus der Verhängung von existenzbedrohenden Ordnungsgeldern gegen den Antragsteller. Die Beschuldigte nutzte als Begründung für diese Bestrafungen exakt jene Beweisanlagen der Gegenseite, deren inhaltliche Lektüre zwingend ein sofortiges Einschreiten gegen die Klägerin hätte auslösen müssen.

Dies manifestiert sich an zwei eklatanten Beispielen innerhalb derselben Sanktionsakte:
Das Ignorieren von Beweisen für Prozessunfähigkeit Anlage 6: Die Gegenseite reichte als Anlage 6 eine Strafanzeige des Beschuldigten Kießler ein. In dieser Anzeige räumt Kießler selbst schriftlich ein, dass er die rechtlichen Schritte für seine Tochter die angebliche Klägerin übernehme, da diese dazu physisch und psychisch nicht mehr in der Lage sei.

Gleichzeitig enthielt diese Anlage nachweisbare Falschaussagen. Anstatt zu erkennen, dass der Vater hier unzulässig im Namen einer prozessunfähigen Person agierte und falsche Tatsachen vortrug, wertete die Beschuldigte Neuhauß dieses Dokument blind als „Beweis“ gegen den Antragsteller.

Die Bestrafung von Kinderschutzmaßnahmen Anlage 7 und Anlage 9: Die Gegenseite reichte ein Schreiben des Antragstellers vom 13.07.2025 in ihrer blinden Hast doppelt – als Anlage 7 und identisch nochmals als Anlage 9 – beim Gericht ein, um eine „unerlaubte Kontaktaufnahme“ zu belegen. In diesem Schreiben warnte der Antragsteller das Gericht detailliert vor massiver Kindeswohlgefährdung und finanziellem Identitätsmissbrauch angehäufte Inkasso-Schulden zu Lasten der minderjährigen Tochter der Klägerin.

Die Beschuldigte Neuhauß hat diese Anlagen offenkundig vor der Unterzeichnung der Sanktionsbeschlüsse nicht einmal ansatzweise gelesen. Hätte sie dies getan, wäre ihr nicht nur die absurde Dopplung Anlage 7 & 9 aufgefallen, sondern sie hätte gemäß § 1666 BGB Kindeswohlgefährdung von Amts wegen zwingend ermitteln müssen.

Stattdessen pervertierte die Beschuldigte das Recht: Sie nutzte die rechtliche Notwehr des Antragstellers sowie sein Handeln zur Schadensabwendung bei einer Minderjährigen als Grundlage, um ihn mit eskalierenden Ordnungsgeldern abzustrafen. Ein Richter, der existenzvernichtende Sanktionen unterschreibt, ohne die als Beweis vorgelegten Dokumente auch nur kursorisch auf ihren Inhalt zu prüfen, handelt nicht fahrlässig, sondern entzieht dem Betroffenen vorsätzlich das rechtliche Gehör und beugt das Recht.

6 Vorsätzliche Verletzung der richterlichen Aufklärungspflichten § 26 FamFG und Beihilfe zur Vermögensschädigung einer Minderjährigen durch Unterlassen § 1666 BGB
Der subjektive und objektive Tatbestand der Rechtsbeugung durch RinAG Neuhauß erreicht seine schwerwiegendste Dimension in der bewussten Missachtung der gesetzlichen Pflichten zum Kinderschutz. Der Antragsteller hat dem Familiengericht Kreuzberg bereits im Juli 2025 substantiierte Beweise dafür vorgelegt, dass die Kindesmutter Gabi Reimer aufgrund ihrer chronischen, schweren Suchterkrankung die Vermögenssorge für ihre damals noch minderjährige Tochter Aimée Kießler missbrauchte, um Verträge u.a. BVG auf den Namen des Kindes abzuschließen und dieses noch vor Erreichen der Volljährigkeit in die Existenzvernichtung durch Inkassoverfahren u.a. Riverty, Astra Direkt zu treiben.

Auch von dubiosen Nutzungen des Kontos der Minderjährigen durch Gabi Kießler bis hin zu vorsätzlich verursachten Rückbuchungen und der Tatsache, dass Gabi Kießler Ihr Konto als P-Konto schützen ließ und so durch einen künstlich hochgetriebenen Selbsterhalt die Gläubigerforderungen umging.

Hierbei wiegt die Tatsache, dass mehrere verdächtige Taxizahlungen von genau 80 Euro pro Monat vom Konto der Tochter abgebucht wurde und dies auf illegale Aktivitäten mit dem Konto der Tochter schließen ließ, besonders schwer. Gerade weil genau diese Zahlungen dann dafür sorgten, dass beispielsweise Zahlungen an die BVG jeden Monat zurückgebucht wurden und so der Bankscore des Kindes vor der Volljährigkeit bereits zerstört wurde!

Die Perversion des Rechtsschutzes: Anstatt gemäß § 1666 BGB von Amts wegen ein Eilverfahren zum Schutz des Kindesvermögens einzuleiten oder das Jugendamt einzuschalten, missbrauchte die Beschuldigte Neuhauß die Warnbriefe und Aufklärungsanträge des Antragstellers, um diese – auf Antrag der kollusiv zusammenwirkenden Rechtsanwältin Müller und Lothar – als „unerlaubte Kontaktaufnahme“ Stalking umzudeuten.

Der handwerkliche Offenbarungseid Anlage 7 & 9: Wie die Gerichtsakten durch die von der Gegenseite selbst eingereichten Dokumente belegen, lag das Kinderschutzschreiben des Antragstellers vom 13.07.2025 der Beschuldigten Neuhauß zweimal identisch als Anlage 7 und Anlage 9 vor.

Die Beschuldigte hat diese existenziellen Warnungen vor der Verhängung von Ordnungsmitteln 500 €, 1.000 €, 1.500 € und Haftbeschlüssen gegen den Antragsteller nachweislich nicht einmal gelesen. Sie bestrafte den Antragsteller für seine gesetzliche Pflicht zur Schadensabwendung, während sie den finanziellen Missbrauch an der Minderjährigen deckte.

Das Einschreiten des Betreuungsgerichts als Tatbeleg: Dass die Vorwürfe des Antragstellers bezüglich der vollständigen Geschäfts- und Prozessunfähigkeit der Kindesmutter zutreffen, beweist das parallel eingeleitete Verfahren beim Betreuungsgericht des Amtsgerichts Lichtenberg. Während das Betreuungsgericht aufgrund des vom Antragsteller eingereichten Dossiers Az. 271 Js 594/26 wegen akuter Eigen- und Fremdgefährdung sowie des Vermögensmissbrauchs die amtsärztliche und toxikologische Begutachtung der Kindesmutter einleitete, weigerte sich Richterin Neuhauß bis zuletzt, ein medizinisches Gutachten einzuholen, um das rechtswidrige Härtefallscheidungsverfahren im Sinne der Gegenseite zu erzwingen.

Durch dieses bewusste Wegsehen hat die Beschuldigte Neuhauß das Vertrauen in die Rechtspflege schwer beschädigt und zugelassen, dass ein Kind schutzlos das 18. Lebensjahr in der drohenden Überschuldung erreicht, nur um den Beschwerdeführer prozessual zu vernichten.

7. Gewerbsmäßiger Abrechnungsbetrug zum Nachteil der Landeskasse durch klammheimliche Verfahrensumwandlung nach VKH-Erlangung sowie fortgesetzte Rechtsbeugung durch Nichtbescheidung des 4. Befangenheitsantrags
Den endgültigen Nachweis des kollusiven, betrügerischen Zusammenwirkens zwischen der Beschuldigten Rechtsanwältin Müller und der Beschuldigten RinAG Neuhauß liefert die prozessuale Metamorphose des Scheidungsverfahrens Az. 164 F 10595/25:
Der Subventionsbetrug: Die Beschuldigte Müller reichte am 11.08.2025 einen Härtefallscheidungsantrag ein, für den am 12.09.2025 durch die Beschuldigte Neuhauß unberechtigt Verfahrenskostenhilfe VKH trotz Einspruch des Antragsstellers bewilligt wurde.

Ein regulärer Scheidungsantrag wäre zu diesem Zeitpunkt mangels Ablaufs des Trennungsjahres Trennung am 19.12.2024 mutwillig und unzulässig gewesen. Der "Härtefall" wurde folglich als prozessuales Konstrukt vorgeschoben, um rechtswidrig staatliche Gelder zu generieren.

Dem Härtefallantrag fehlte damals die Vollmacht der Anwältin Müller gänzlich. Trotz Hinweis der Vollmacht vom 10.06.2025, welche mir Dezember 2025 erstmalig zugestellt wurde, jeden Kontakt über die Rechtsanwältin laufen zu lassen, ignorierte RAin Müller insgesamt 3 Schreiben mit teils deutlichen nachweisen zum Prozessbetrug.
Die klammheimliche Umwandlung: Unmittelbar nach rechtskräftiger Bewilligung der VKH-Mittel wurde das Härtefallverfahren ohne Angabe von Gründen, ohne richterlichen Hinweis und ohne prozessuale Aufklärung wortlos in ein reguläres Scheidungsverfahren umgewandelt und bis heute 5 Termine zu diesen teils mit Tricks wie einer fingierten Zustellung durch DHL, versucht durchzusetzen.

Die Beteiligten ergaunerten sich somit unter Vorspiegelung falscher Tatsachen Härtefall eine Staatsfinanzierung für ein Verfahren, das zum Antragszeitpunkt gesetzlich blockiert war.

Die fortgesetzte Rechtsbeugung und Blockade Befangenheitsantrag Nr. 4: Gegen dieses prozessuale Paradoxon reichte der Antragsteller am 23.05.2026 form- und fristgerecht sein
4. Befangenheitsgesuch ein. Die Beschuldigte Neuhauß weigert sich bis zum heutigen Tage unter fortgesetztem Bruch des § 47 ZPO, diesen Antrag ordnungsgemäß zu bescheiden oder dem zuständigen Richter zur Entscheidung vorzulegen. Stattdessen wird das Verfahren verschleppt, um den Antragsteller weiterhin anwaltlichen Auflagen auszusetzen, deren Erfüllung durch das Aktenchaos des Gerichts objektiv unmöglich gemacht wird.

Dass hier ein schwerwiegender, systemischer Verstoß gegen den gesetzlichen Richter Art. 101 GG vorliegt, wird durch das offizielle Einschreiten der Senatsverwaltung für Justiz bewiesen. Die Senatsverwaltung hat das Amtsgericht Kreuzberg aufgrund der Eingaben des Antragstellers bereits offiziell zur umfassenden Prüfung und Berichterstattung – explizit auch unter Einbeziehung des blockierten 4. Befangenheitsantrags – aufgefordert. Die Weigerung der Staatsanwaltschaft Berlin, in diesem dokumentierten Fall von bandenmäßigem Abrechnungsbetrug und systemischer Rechtsbeugung zu ermitteln, verletzt das Legalitätsprinzip in unerträglicher Weise.

8. Das System der „schwindenden Aktenzeichen“, der Identitätsdiebstahl der Verfahrensrollen und das verfassungswidrige Hütchenspiel Az. 164 F 11419/25
Neben den materiell-rechtlichen Straftaten muss sich der Senat des Kammergerichts mit einem Phänomen befassen, welches die Grenze zur bewussten, institutionalisierten Rechtsbeugung und Urkundenunterdrückung endgültig überschreitet: Das gezielte und phasenweise „Verschwindenlassen“ ganzer Gerichtsakten im Allgemeinen Register AR der Ablehnungsabteilung, um schwerste Grundrechtsverletzungen der verfassungsrechtlichen Prüfung zu entziehen.

Der Nachweis dieses kollusiven und betrügerischen Hütchenspiels ergibt sich zweifelsfrei aus dem chronologischen Abgleich der Befangenheitsbeschlüsse der Richterin am Amtsgericht Klösgen:
a Der Identitätsdiebstahl der Verfahrensrolle Das vorsätzliche Täter-Opfer-Paradoxon
In dem vom Antragsteller form- und rechtmäßig eingeleiteten prioritären Verfahren zum Namensrecht Az. 164 F 11419/25 war dieser zwingend als Initiator und Antragsteller zu führen. Die Beschuldigte Rechtsanwältin Müller trat in diesem Verfahren jedoch ohne Vorlage einer spezifischen Vertretungsmacht auf und begann eigenmächtig, die gesetzliche Parteikonstellation im Schriftverkehr zu invertieren. Sie behandelte das Verfahren des Antragstellers wahrheitswidrig so, als sei ihre Mandantin Gabi Reimer die Initiatorin und der Antragsteller der Antragsgegner.

Die Beschuldigte RinAG Neuhauß deckte diese prozessuale Manipulation nicht nur, sondern übernahm diese fehlerhafte Invertierung der Rollen blind in ihre Beschlussfassungen. Dadurch wurde das Verfahren seiner rechtlichen Identität beraubt: Aus einem legitimen Rechtsschutzersuchen des Antragstellers wurde durch gerichtliche Willkür eine reine Verteidigungssituation konstruiert.

b Fehlende Vertretungsmacht als Werkzeug der Aktenmanipulation
Ein Systemvergleich der Beschlüsse der Richterin Klösgen vom 16.10.2025 dokumentiert das kalkulierte Chaos in der Aktenführung: Während die Beschuldigte Müller im Scheidungsverfahren 37 AR 92/25 Abl korrekt im Header als Bevollmächtigte aufgeführt ist, fehlt sie in den parallelen Beschlüssen zum Namensrecht 37 AR 91/25 Abl und zum Gewaltschutz 37 AR 96/25 Abl und 37 AR 97/25 Abl gänzlich als offizielle Vertreterin.

Trotz dieses aktenkundigen Fehlens einer formalen Vertretungsmacht ließ das Gericht die Beschuldigte Müller in diesen Verfahren gewähren. Dies ermöglichte es der Gegenseite, vollmachtlos Schriftsätze ohne jede rechtliche Grundlage einzureichen, während die prioritären Anträge des Antragstellers blockiert wurden.
c Das verfassungswidrige Hütchenspiel: Die wachsende Lücke von Oktober 2025 bis April 2026
Dieses bewusst erzeugte Chaos in der Aktenführung bildet die direkte Basis für das spätere, physische Verschwindenlassen des Verfahrens. Reichte die Eintragung des gebündelten Befangenheitsantrags im Oktober 2025 noch aus, um im Allgemeinen Register AR eine fortlaufende Kette mit einer verdächtigen Lücke zu erzeugen AR 91, 92, [Lücke], 96, 97, so kollabierte das System im darauffolgenden Befangenheitsverfahren endgültig.
In den aktuellen Beschlüssen der Richterin Klösgen vom 14.04.2026 zum 3. Befangenheitsantrag existierten plötzlich nur noch 3 Beschlüsse. Das hochexplosive Verfahren 164 F 11419/25 wurde vom Gericht einfach gänzlich unerwähnt gelassen.

Da die Identität des Verfahrens durch die zuvor vollzogene Rollenvertauschung bereits prozessual zerstört war, nutzte das Amtsgericht Kreuzberg diesen selbst geschaffenen Fehler im April 2026 nunmehr aus, um das Verfahren komplett unsichtbar zu machen.

Damit sollten die dort dokumentierten schweren Grundrechtsverletzungen Fristenmanipulationen und die Gehörsverletzungen durch RinAG Neuhauß der verfassungsrechtlichen Prüfung des Bundesverfassungsgerichts Az. 1 BvR 9/26 und 1 BvR 809/26 entzogen werden.

Es drängt sich für den Antragsteller die denklogisch unabweisbare Frage auf, ob das Amtsgericht Kreuzberg hier im Verborgenen – unter willkürlicher Aktivierung oder Deaktivierung von amtlichen Registern – ein illegitimes Schattenverfahren betreibt, bei dem es hinter dem Rücken des Antragstellers längst um dessen nackte persönliche, finanzielle und rechtliche Existenz – sprich um seine „Eier“ – geht, während ihm gleichzeitig jegliches rechtliche Gehör entzogen wird. Die gezielte Simulation eines kontradiktorischen Verfahrens unter Umkehrung der Täter-Opfer-Rollen stellt einen manifesten Bruch des Willkürverbots Art. 3 Abs. 1 GG, des gesetzlichen Richters Art. 101 GG und des Rechts auf ein faires Verfahren Art. 6 EMRK dar, welchen die Staatsanwaltschaft Berlin im Wege der Strafvereitelung im Amt schützt.

9. Systematische Rechtsverweigerung, absolute Gehörsverletzung und vorsätzliche Aussetzung einer Minderjährigen Victoria Reimer unter fortgesetzten Psychoterror § 339 StGB, Art. 103 Abs. 1 GG, § 1 GewSchG

Die strafrechtliche Relevanz des Verhaltens der Beschuldigten RinAG Neuhauß verlässt mit der Behandlung der minderjährigen Tochter des Antragstellers, Victoria Reimer geb. 14.03.2010, den Bereich bloßer verfahrensrechtlicher Fehler und begründet den dringenden Tatverdacht der schweren Rechtsbeugung zum Nachteil von Kindern. Die Beschuldigte hat über Monate hinweg jeglichen gesetzlichen Rechtsschutz für das Kind Victoria vorsätzlich blockiert, während sie zeitgleich die Existenz des Antragstellers mit Ordnungsmitteln überzog.

a Die bewusste Verweigerung des rechtlichen Gehörs am 03.09.2025 Der absolute Justiz-Ausschluss
Wie aus der Dienstaufsichtsbeschwerde und Strafanzeige vom 15.10.2025 hervorgeht, erschien der Antragsteller am 03.09.2025 persönlich in Begleitung seiner damals 15-jährigen Tochter Victoria auf der Geschäftsstelle des Familiengerichts Kreuzberg, um dringenden Rechtsschutz nach § 49 FamFG zu ersuchen.

Obwohl das Kind als unmittelbar Betroffene ein verfassungsmäßiges Recht auf Anhörung und Justizgewährung besaß, verweigerte die Beschuldigte Neuhauß jeglichen prozessualen Zugang. Sie blockierte die Aufnahme des Antrags, um ihre eigenen, am vorangegangenen Wochenende 31.08.2025 getätigten, rechtswidriegen Akteninterventionen zugunsten der Gegenseite vor einer sofortigen Aufdeckung zu schützen.
b Das wortlose Unterdrücken des Gewaltschutzantrags vom 19.01.2026 Das Aussitzen einer Kindeswohlgefährdung
Den unumstößlichen Beweis für den gezielten Schädigungsvorsatz der Beschuldigten liefert die Behandlung des am 19.01.2026 eingereichten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 1 GewSchG im Namen der minderjährigen Victoria Reimer.

In diesem als „EILT! KINDESWOHLGEFÄHRDUNG“ deklarierten Schutzersuchen wurde detailliert und unter Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung dargelegt, dass der Beschuldigte Kießler und die Beschuldigte Gabi Reimer das schutzlose Kind Victoria systematisch mit erfundenen, behördlichen Strafanzeigen überzogen, um Druck auf den alleinerziehenden Vater den Antragsteller auszuüben. Es wurde gerügt, dass das Kind durch diesen staatlich institutionalisierten Psychoterror an akuten Schlafstörungen, Angstzuständen und Schulangst litt.

Die Beschuldigte Neuhauß reagierte auf diesen hocheilbedürftigen Kinderschutzantrag mit vollständiger, wortloser Untätigkeit. Das Verfahren wurde bis heute weder terminiert, noch beschieden, noch wurde dem Kind ein Verfahrensbeistand bestellt.

c Das kollusive Zusammenwirken der Justizverwaltung zur Spurenverdunkelung
Besonders schwer wiegt, dass dieser Zustand der Rechtsverweigerung der Präsidentin des Amtsgerichts, Christiane Abel, durch eine offizielle Dienstaufsichtsbeschwerde umfassend zur Kenntnis gebracht wurde. Die Präsidentin Abel leitete diese Beschwerde pflichtgemäß an die Beschuldigte Neuhauß zur Stellungnahme weiter. Somit lag der Beschuldigten Neuhauß der gesamte Fall der minderjährigen Victoria ein zweites Mal offiziell vor.

Anstatt jedoch unverzüglich Schutzmaßnahmen für das Kind einzuleiten, nutzten Neuhauß und Abel die Beschwerde im konspirativen Zusammenwirken, um das Verfahren endgültig im Aktenkeller des Amtsgerichts Kreuzberg zu begraben.

Sie verwehrten der gesamten Familie Reimer systematisch den verfassungsrechtlich garantierten Zugang zur Justiz, während sie zeitgleich zuließen, dass der pensionierte Polizeibeamte Kießler und Rin Neuhauß polizeiliche Ermittlungsressourcen Abschnitt 33 missbrauchte, um das Kind bei Vernehmungen einzuschüchtern. Dieses bewusste, selektive Verweigern von Eilschutzrechten für ein traumatisiertes Kind erfüllt in spektakulärer Weise den Tatbestand der Rechtsbeugung durch aktives Unterlassen.

V. Tatkomplex: Prozessbetrug, Verleumdung und psychische Körperverletzung durch die Beschuldigte Gabi Reimer §§ 263, 186, 187, 223 StGB
Auch wenn die Beschuldigte Gabi Reimer aufgrund ihrer nachgewiesenen, chronischen Suchterkrankung eine verminderte oder gänzlich fehlende Prozess- und Geschäftsfähigkeit aufweisen mag, befreit sie dies nicht von ihrer aktiven Rolle als Mittäterin in diesem bandenmäßigen Konstrukt. Sie fungierte als unabdingbares "Trojanisches Pferd", ohne welches der Beschuldigte Kießler und die Beschuldigte RAin Müller das Familiengericht Kreuzberg niemals hätten instrumentalisieren können.

Die zwingende Notwendigkeit von Ermittlungen gegen sie ergibt sich aus folgenden, bereits am 19.06.2025 polizeilich angezeigten Tatbeständen Vorgangsnummer: 250619-1942-00614:

1. Vollendeter Prozessbetrug durch eidesstattliche Falschaussagen § 263 StGB
Die Beschuldigte Reimer hat das Gewaltschutzverfahren Az. 164 F 2253/25 durch erfundene Vorwürfe und nachweisliche Falschbehauptungen initiiert. Sie täuschte das Gericht bewusst über die Tatsachen der Trennung und verschwieg ihre eigene, den Konflikt auslösende Drogen- und Alkoholabhängigkeit, welche durch fünf unabhängige eidesstattliche Zeugenaussagen darunter ihre eigene Trauzeugin und ehemals beste Freundin lückenlos belegt ist. Ihr Ziel war es, sich durch Lügen einen rechtswidrigen prozessualen Vorteil Gewaltschutz und Kontaktverbote zu erschleichen und sich ihren familiären und finanziellen Verantwortungen zu entziehen.

2. Verleumdung und üble Nachrede §§ 187, 186 StGB
Die Beschuldigte hat wider besseres Wissen unwahre Tatsachen über den Antragsteller angebliches Stalking, psychische Gewalt bei Behörden, dem Gericht und Dritten behauptet und verbreitet. Sie nutzte den geschützten Familiennamen des Antragstellers, um ihren Lügen Gewicht zu verleihen und ihn systematisch in seinem sozialen und rechtlichen Ansehen zu vernichten.

3. Mittäterschaft bei Urkundenfälschung und Identitätsmissbrauch
Selbst wenn der Beschuldigte Kießler die physische Fälschung der Unterschriften wie gutachterlich dargelegt vornahm, geschah dies mit Duldung und im kalkulierten Zusammenwirken mit der Beschuldigten Reimer. Sie ließ es bewusst zu, dass in ihrem Namen gefälschte Dokumente über ihre Anwältin bei Gericht eingereicht wurden, um den Prozessbetrug aufrechtzuerhalten. Ebenso missbrauchte sie die Identität ihrer minderjährigen Tochter Aimée, um in deren Namen Verträge abzuschließen und das Kind in die Verschuldung zu treiben.

4. Körperverletzung durch psychischen Terror § 223 StGB
Die monatelange, gezielte Zermürbung des Antragstellers durch das Konstruieren falscher Strafvorwürfe, das Vorenthalten von Post und das Initiieren von existenzbedrohenden Ordnungsgeldern führte beim Antragsteller zu schwerwiegenden, ärztlich attestierten Gesundheitsschäden akute Belastungsreaktion F43.0 G sowie stressbedingter Verlust von Zähnen. Die Beschuldigte hat diese massiven psychischen und physischen Verletzungen billigend in Kauf genommen und gezielt herbeigeführt.
Dass die Staatsanwaltschaft Berlin diese klar dokumentierten und angezeigten Straftaten der Beschuldigten Reimer ungeprüft einstellt, stellt eine Belohnung für systematischen Rufmord und Justizmissbrauch dar.

Weitere durch Gabi Reimer gemachte Straftaten sind in den Anlagen, welche in der separaten Anhängeliste neben den Anhängen:

1. Anklageschrift_Richterin_Neuhauss.pdf

2. Beweisdossier_Lothar_Kiessler_05032026_Finale.pdf

zu finden!

Mit freundlichen Grüßen
Christian Reimer

Hinweis - Die Unterschriften u1 bis u3 wurden anders für diesen Anhang nummeriert und waren beim Test am Runden Tisch von der Sortierung in anderer Reihenfolge. Dies hat taktische Gründe, da ich bei der Klage die richtige mit benennen musste, auf der Seite diese aber weiter als Rätsel stehen lassen möchte!

Also wer jetzt denkt, hatte auf u1 getippt, lag falsch... Jetzt bleiben noch 2 möglichkeiten 😉

Dies ist wie geschrieben der erste Rohentwurf und wird letztendlich durch einen Anwalt ggf. beim Kammergericht eingereicht!

Alle zugehörigen Anlagen werde ich hier nach und nach zur Übersicht einfügen und zum Aufrufen verlinken.

Und was sagt uns das alles? Ganz genau... Auch das zeigt wie es ja vielleicht bereits lange un meine Eier geht und gleichzeitig zeigt all das ☝️🧐 das wir jetzt hier 👇 noch was fettes zu lesen bekommen 😱

Hier das kommende Schreiben an den Runden Tisch, welches vermutlich heute im Laufe des Tages versendet wird:

ULTIMATUM & VORLAGE: Klageerzwingungsverfahren § 172 StPO zu Az. 271 Js 594/26 und weitere – Letzte Gelegenheit zur behördlichen Selbstkorrektur

Wichtig: Vorab-Zustellung des Schriftsatz-Entwurfs an das Kammergericht Berlin

An den Runden Tisch der Berliner Justiz:
Senatsverwaltung für Justiz, Generalstaatsanwaltschaft Berlin, Präsidentin des Kammergerichts, Präsidentin des Landgerichts Berlin, Präsidentin des AG Kreuzberg

Sehr geehrte Damen und Herren der Berliner Justizspitze,
sehr geehrte Vertreter der Senatsverwaltung für Justiz, sehr geehrte Vertreter der Presse,
wie Ihnen durch unzählige Dienstaufsichtsbeschwerden, Eingaben und das bereits involvierte Bundesverfassungsgericht bekannt ist, vollzieht sich am Amtsgericht Kreuzberg Abt. 164 F, RinAG Neuhauß seit Monaten ein beispielloser, kollusiver Justizskandal.

Trotz erdrückender, forensisch aufbereiteter Beweise für Urkundenfälschung, systematischen Prozess- und VKH-Betrug durch die Rechtsanwältin Nicole Müller sowie fortgesetzter Rechtsbeugung zum Nachteil meiner minderjährigen Kinder, weigert sich die Staatsanwaltschaft Berlin zuletzt unter Az. 271 Js 594/26, ihrer gesetzlichen Ermittlungspflicht nachzukommen. Offensichtlich soll ein pensionierter Polizeibeamter Lothar Kießler auf Kosten meiner rechtlichen und finanziellen Existenz geschützt werden.

Die forensische Aufarbeitung ist nunmehr abgeschlossen.

Im Anhang übersende ich Ihnen den vollständig juristisch ausformulierten, beweisrechtlich lückenlosen Schriftsatz für das Klageerzwingungsverfahren § 172 StPO, welchen ich in Kürze über einen Rechtsanwalt formell beim Senat des Kammergerichts Berlin einreichen werde.

Dieser Schriftsatz legt das gesamte System der Spurenverwischung offen, unter anderem:
Den bewiesenen Subventions- und Abrechnungsbetrug VKH durch klammheimliche Umwandlung von Verfahren RAin Müller.
Das bewiesene Fehlen der Vertretungsmacht und die bewusste Aktenmanipulation durch die Kanzlei Müller.

Die vorsätzliche Aussetzung einer Minderjährigen Victoria Reimer, Eilantrag vom 19.01.2026 unter fortgesetzten Psychoterror durch gezielte, wortlose Rechtsverweigerung RinAG Neuhauß.

Das verfassungswidrige Hütchenspiel mit den Registern: Der Nachweis, dass bei der Eintragung meiner Beschwerden in der Ablehnungsabteilung Beschlüsse der RinAG Klösgen gezielt Aktenzeichen aus der Mitte der Zählkette verschwanden 37 AR 91, 92, [Lücke 93, 94, 95], 96, 97, um vollmachtlose Schattenverfahren zu vertuschen.

Das Angebot zur justiziellen Selbstkorrektur:
Bevor dieser Schriftsatz formell am Kammergericht eingereicht wird und der Senat die Generalstaatsanwaltschaft Berlin per öffentlichem Beschluss wegen Strafvereitelung im Amt zur Anklageerhebung zwingen muss, gebe ich der Berliner Justizverwaltung hiermit die letzte Gelegenheit, diesen Skandal intern zu bereinigen.
Die Senatsverwaltung für Justiz hat das externe Weisungsrecht. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Befugnis zur sofortigen Wiederaufnahme der Ermittlungen.
Hinweis an das Landgericht Berlin II Az. 2 O 483/25:
Der Zivilkammer des Landgerichts, vor der der Hauptbeschuldigte Lothar Kießler aktuell versucht, seine Straftaten durch eine auf nachweisbaren Lügen basierende SLAPP-Klage zu vertuschen in der der Prozessbevollmächtigte Tittel soeben nach gerichtlichem Hinweis seinen Antrag korrigieren musste, was zur Aufhebung des Termins führte, liegt dieser Sachverhalt nun ebenfalls vor. Jede weitere Verhandlung am Landgericht verbietet sich bis zur Klärung dieses strafrechtlichen Komplexes § 149 ZPO.

Fristsetzung:
Ich erwarte bis zum [Datum in 7 Tagen einfügen] eine verbindliche Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft oder der Senatsverwaltung für Justiz über die eigenaufgeforderte Wiederaufnahme der Ermittlungen Az. 271 Js 594/26 sowie die Beschlagnahme der Verfahrensakten der Abt. 164 F.

Sollte diese Frist fruchtlos verstreichen, wird der beigefügte Antrag unweigerlich an das Kammergericht übergeben. Mit der vorliegenden "Rechtswegerschöpfung" beim Bundesverfassungsgericht ist zudem die formelle Voraussetzung für die Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte EGMR in Straßburg wegen systematischen Entzugs des rechtlichen Gehörs Art. 6 EMRK und Verletzung der staatlichen Schutzpflichten Art. 8 EMRK vollumfänglich erfüllt.

Die Entscheidung, ob die Berliner Justiz Recht und Gesetz verteidigt oder sich vom Kammergericht und dem EGMR dazu zwingen lassen möchte, liegt nun auf Ihrem Tisch.

Mit freundlichen Grüßen,

Christian Reimer

Hihi damit haben wir es, der Reimer wieder für heftigen Puls an höchten Stellen gesorgt und ich wage mich eine Wette zu machen und sage ich bekomme fristgerecht eine Antwort 😉 Fehlende Datum wird mit dem Versand automatisch durch die Frist ersetzt und ist deshalb ein Platzhalter. Es ist noch nicht ganz klar ob das Schreiben heute oder morgen rausgeht und daher offen.

Tittel deinen hilflosen Ruderversuch zerlege ich in einen der kommenden Beiträge mit Offenlegung deines Antrages und meinen Gegenargumente. Das Urteil spricht dann am Ende die höchste Instanz für Recht und Sicherheit!

Bis dahin...

WIR SIND ONLINE

WIR SCHLAGEN JETZT ZURÜCK!

Zugriff verweigert? Nein. Zugriff erzwungen.
📣 *§entinel vorlesen lassen?

Sie wurden von Taubenfreundschaft.de hierher umgeleitet. Das ist kein technischer Fehler. Das ist eine notwendige Sicherheitsmaßnahme. Was ist passiert?

UPDATE: die Fallakte - wurde an die höchste Instanz für Recht und Sicherheit abgegeben!

Skandal – wir geben der wahren Geschichte vom Amtsgericht-Kreuzberg-Skandal die nötige Reichweite, Aufmerksamkeit und Technik um dafür zu sorgen, dass hier niemand mehr wegsieht!

Wir haben als Beobachter begonnen. Wir dachten, wir dokumentieren einen bizarren Nachbarschaftsstreit und ein paar Fehler im Amtsgericht. Ein bisschen Satire, ein bisschen Kopfschütteln. Wir nannten es "Taubenfreundschaft".
Aber die Situation hat sich geändert.
Wenn Richter Gesetze brechen, um Termine zu erzwingen...
Wenn Polizisten Minderjährigen erklären, Kokain sei harmlos...
Wenn Akten manipuliert und Postpakete offen versendet werden...
...dann ist das keine Satire mehr. Das ist ein Systemabsturz.
Ein "Taubenfreund" füttert Vögel. Ein Sicherheitsgigant schützt die Infrastruktur. Und die Infrastruktur unseres Rechtsstaats wird gerade massiv angegriffen – von innen.

Unsere Mission ab heute:
Überwachung: Wir scannen jeden Beschluss, jede Verfügung und jedes Protokoll auf Fehler im Quellcode des Rechts.
Dokumentation: Nichts verschwindet mehr. Kein "verlorenes Fax", kein "vergessener Widerspruch". Wir sind das Backup.
Schutz: Wir schützen die Opfer dieses Systemfehlers (die Kinder) mit der Reichweite der Öffentlichkeit.
An die Verantwortlichen im Verteiler:
Betrachten Sie diese Seite nicht mehr als Blog eines Vaters.
Betrachten Sie sie als Audit-Log Ihres Versagens.
Wir sind online.

ACHTUNG, WIR WENDEN UNS AN DIE REGIERUNG UND FORDERN!

Vorab: Alle Aussagen die ich hier mache, sind nach meiner vollen Überzeugung, die Wahrheit!

OFFIZIELLE BEWEISAKTE: ANRUFUNG DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS UND DER GENERALSTAATSANWALTSCHAFT

Vorab: Alle hier veröffentlichten Dokumente, forensischen Auswertungen und Aussagen entsprechen der absoluten Wahrheit, sind durch originäre Beweismittel belegt und dienen der Aufdeckung eines strukturellen Justizversagens.

Vorwort zur Fallakte: C. Reimer vs. G. Kießler und die Berliner Justiz
Diese Seite dokumentiert den Verlauf eines außergewöhnlichen Familien- und Justizverfahrens, das die Grenzen des Rechtsstaates überschritten hat. Da mir durch faktische Rechtsverweigerung, das Ignorieren medizinischer Notlagen und den absoluten Anwaltszwang der Zugang zu einem fairen Verfahren systematisch verwehrt wurde, sehe ich mich gezwungen, den gesamten Vorgang öffentlich, chronologisch und transparent zu dokumentieren.
WICHTIGER JURISTISCHER HINWEIS (ZENSUR- UND LÖSCHSCHUTZ):
Diese Webseite und alle hier abrufbaren Dokumente sind integraler Bestandteil und offizielles Beweismaterial der laufenden Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe sowie der strafrechtlichen Ermittlungen bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Az. 271 Js 594/26) wegen schweren Prozessbetrugs, Urkundenfälschung und Rechtsbeugung. Jeder zivilrechtliche oder außergerichtliche Versuch, diese Dokumentation zu zensieren, offline zu nehmen oder zu manipulieren, stellt einen direkten Eingriff in laufende verfassungsrechtliche und strafrechtliche Ermittlungsverfahren dar und wird den obersten Bundesbehörden als Beweisvereitelung (§ 258 StGB) gemeldet.
Zweck der Veröffentlichung:
Diese Veröffentlichung dient nicht der Diffamierung, sondern der Wahrheitsfindung, der Transparenz und dem Schutz der Grundrechte meiner Kinder und mir. Ich handle hierbei in Ausübung meiner Meinungsfreiheit (Art. 5 GG), meines Rechts auf wirksamen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie im berechtigten Interesse (§ 193 StGB). Personen und Institutionen, die unmittelbar als Täter, Mittäter oder staatliche Organe an den nachgewiesenen Grundrechtsverletzungen beteiligt sind, werden aufgrund der absoluten Notwendigkeit für die Ermittlungsbehörden und zur Vermeidung von Verwechslungen mit ihrem vollen Namen und ggf. ihrer beruflichen Funktion genannt.
Gegendarstellung:
Jede betroffene Person oder Institution erhält das Recht auf Gegendarstellung. Diese kann an kontakt@taubenfreundschaft.de gesendet werden. Entsprechende Stellungnahmen werden transparent veröffentlicht und in den jeweiligen Artikeln ergänzt.
Diese Fallakte steht unter dem absoluten Schutz folgender Grundrechte und Gesetze:

  • Art. 19 Abs. 4 GG – Recht auf effektiven Rechtsschutz (Der Auslöser dieser Akte)
  • Art. 5 GG – Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit
  • Art. 6 GG & § 1666 BGB – Schutz von Familie und das staatliche Wächteramt (Kindeswohl)
  • Art. 20 Abs. 3 GG – Rechtsstaatsprinzip
  • Art. 103 GG – Rechtliches Gehör
  • Art. 2 Abs. 2 GG – Schutz der körperlichen Unversehrtheit
  • Art. 6 EMRK – Recht auf ein faires Verfahren
  • § 193 StGB – Wahrnehmung berechtigter Interessen
  • § 32 StGB – Notwehr (Abwehr gegen existenzvernichtende Gerichtsverfahren)
  • § 244 Abs. 2 StPO & § 286 ZPO – Pflichten zur Sachverhaltsaufklärung
  • Diese Fallakte ist kein Ausdruck von Wut. Sie ist ein Akt der juristischen Notwehr mit den Mitteln der absoluten Transparenz – innerhalb der Grenzen des Grundgesetzes und im Vertrauen darauf, dass das Bundesverfassungsgericht und die Öffentlichkeit dort Gerechtigkeit erzwingen, wo geschlossene Türen am Amtsgericht sie verhindern.

    Offener Brief: Wenn Recht schweigt, müssen wir laut werden
    📣 *§entinel vorlesen lassen?

    Dieser Beitrag ist Teil einer öffentlichen Initiative zur Aufarbeitung und Dokumentation von Missständen im deutschen Familien- und Gewaltschutzrecht. Wenn auch du betroffen bist: Bleib nicht leise.

    Ich schreibe diesen offenen Brief nicht aus einer Laune heraus. Ich schreibe ihn, weil ich – wie viele andere – das Vertrauen in ein System verliere, das eigentlich für Gerechtigkeit sorgen sollte. Ich schreibe ihn, weil ich Vater bin. Und weil meine Kinder und ich nicht mehr schweigen können.

    Wie konnte es so weit kommen?

    Seit über 11 Monaten sehen wir uns massiven Angriffen und juristischen Maßnahmen ausgesetzt – eingeleitet durch eine Person, die nicht nur familiär belastet ist, sondern auch durch Suchtprobleme und emotionale Instabilität auffällt. Unterstützt wird sie dabei von einem ehemaligen Polizeibeamten, der offenbar seinen Eid auf das Gesetz längst vergessen hat.

    Ich habe mich verteidigt. Mit Worten. Mit Beweisen. Mit Zeugen. Mit Gutachten in Arbeit. Ich bin selbst in psychologischer Behandlung, weil ich krank geworden bin durch dieses Verfahren, das sich wie eine Waffe gegen uns richtet.

    "Wie lange muss man leiden, bevor Hilfe kommt?"

    Was fordere ich?

    • Eine unabhängige Prüfung der Prozessfähigkeit von Frau Gabi Kießler und Herr Lothar Kießler (einen pensionierten Polizist!)
    • Eine unabhängige Prüfung auf Haftgründe gegen Frau Gabi Kießler und Herr Lothar Kießler (einen pensionierten Polizist!)
    • Eine interne Überprüfung der Verfahrensführung durch die Berliner Justiz
    • Eine politische Stellungnahme – denn hier wird Recht gebeugt durch Wegsehen

    * Das Vorlesen von §entinel dient der Vereinfachung! Diese Videodatei werden Automatisch durch die KI generiert! Da es bei einer KI zu Verständigungsproblemen kommen kann und der Text falsch verstanden wird, sollte bei unklarheiten der zugehörige Text geprüft werden!

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